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Richtlinie Sozialpass

RICHTLINIE ZUM UMGANG MIT DEM FAMILIEN- UND SOZIALPASS DER VERBANDSGEMEINDE DROYßIGER – ZEITZER FORST

Der Verbandsgemeinderat Droyßiger - Zeitzer Forst hat in seiner Sitzung am 26.06.2013 nachfolgende Richtlinie beschlossen (veröffentlicht am 26.07.2013 im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Droyßiger – Zeitzer Forst „Forstkurier“ Nr. 07):

Grundsätze und Ziele:

Der Familien- und Sozialpass soll den einbezogenen Personen die Teilnahme am öffentlichen Leben erleichtern und zusätzliche soziale sowie finanzielle Belastungen vermindern. Unsere Verbandsgemeinde Droyßiger – Zeitzer Forst ist ein familienfreundlicher Wohnstandort. Der Pass soll als amtliches Dokument eine Anspruchsberechtigung für Ermäßigte begründen, wenn Ermäßigungen vom Betreiber einer Einrichtung oder einer öffentlichen Veranstaltung gewährt werden. Er ersetzt andere, sonst erforderliche Einzelnachweise.

Berechtigte:
Einen Antrag auf Erteilung eines Familien- und Sozialpasseskönnen folgende Einwohner der Verbandsgemeinde Droyßiger – Zeitzer Forst stellen:

  1. Eltern, die mit mindestens drei kindergeldbeziehenden Kindern unter 18 Jahren in häuslicher Gemeinschaft leben
  2. Alleinerziehende, die mit mindestens zwei Kindern unter 15 Jahren in häuslicher Gemeinschaft leben,
  3. Empfänger von laufenden Leistungen nach SGB XII und SGB II,
  4. Bürger mit geringem Einkommen (Die Ermittlung der Einkommensgrenze erfolgt analog SGB II zzgl. 10 % des SGB II Bedarfes)

Der Antragsgrund ist durch entsprechende Dokumente nachzuweisen.

Einen Antrag auf Erteilung eines Tafelpasses können stellen

  1. Empfänger von laufenden Leistungen nach SGB XII und SGB II,
  2. Bürger mit geringem Einkommen. (Die Ermittlung der Einkommensgrenze erfolgt analog SGB II zzgl. 10 % des SGB II Bedarfes)

Der Antragsgrund ist durch entsprechende Dokumente nachzuweisen.


Umfang der Berechtigung:

Der Familien- und Sozialpass berechtigt zur Ermäßigung der öffentlichen Einrichtungen und zu Veranstaltungen der Verbandsgemeinde Droyßiger – Zeitzer Forst zum Eintritt oder der Teilnahme zum Preis für Ermäßigte. Der Tafelpass berechtigt zur Nutzung der Zeitzer Tafel. Auf Antrag wird, bei vorliegen der Voraussetzungen, dem Antragstellenden ein Familien- und Sozialpass ausgehändigt. Die Gültigkeitsdauer wird mit mindestens ¼ Jahr bis maximal ein Jahr festgelegt und richtet sich nach der Situation des Antragstellers. Nach Ablauf der Gültigkeit steht es jedem Bürger frei einen erneuten Antrag zu stellen. Hierzu sind erneut alle den Antrag begründenden Unterlagen vorzulegen.     

   

Rechtsanspruch:

Auf die Erteilung des Passes besteht kein Rechtsanspruch.

Vor allem besteht auch kein Anspruch auf Zutritt oder Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen bzw. öffentlichen Veranstaltungen auf Grund dieser Richtlinie. Es besteht auch kein Rechtsanspruch auf Ermäßigung, wenn für die Einrichtung oder Veranstaltung andere Bestimmungen Anwendung finden.

Antragsstellung:

Zur Antragstellung ist der Vordruck der Verbandsgemeinde Droyßiger – Zeitzer Forst zu verwenden. Die erforderlichen Nachweise sind beizufügen. Es werden ausschließlich vollständige Anträge bearbeitet.

Einziehungsgründe:

Der Pass kann eingezogen und dessen Benutzung für Personen und Personengruppen untersagt werden, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie die Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht ausreichend erfüllen oder diese bereits störten. Darüber hinaus kann er auch eingezogen werden, wenn sich herausstellen sollte, das Tatsachen unwahr angegeben oder nicht korrekte Unterlagen vorgelegt worden sind. 

In-Kraft-Treten:

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

gez.
M. Hartung 

Verbandsgemeindebürgermeisterin

 

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Zeitzer Straße 15
06722 Droyßig

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