Gaststättengewerbe Untersagung

Leistungsbeschreibung

Der Betrieb eines Gaststättengewerbes kann aus gegebenem Anlass von der zuständigen Behörde untersagt werden. Gründe für die Untersagungen können sein:

  • dass der Betreiber unzuverlässig ist, also keine Gewähr dafür bietet, seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen,
  • oder die Anzeige zum Betrieb der Gaststätte nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigekeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt.

Welche Gebühren fallen an?

Die Untersagung eines Gaststättenbetriebes ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.

Rechtsbehelf

Gegen eine Untersagung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst - Gewerbe / Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

Öffnungszeiten

Montag        13:00 - 15:00 Uhr
Dienstag      09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag  09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr

Anschrift
Verbandsgemeinde Droyßiger - Zeitzer Forst
Zeitzer Straße 15
06722Droyßig

Kontakt

Fax:
034425 27187
Web:
https://www.vgem-dzf.de

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