Schülerbeförderung - Erstattung der Kosten beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Ihr Kind eine Schule in Sachsen-Anhalt besucht, die nicht fußläufig erreichbar ist, bietet der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt eine Beförderungsmöglichkeit an. In den meisten Fällen sind die Schulen in den öffentlichen Personennahverkehr (zum Beispiel Bus oder Bahn) eingebunden oder es fährt ein Schulbus.

Wenn keine Beförderung vom Landkreis oder kreisfreien Stadt organisiert wird, können Sie sich die Fahrtkosten zwischen dem Hauptwohnsitz und der nächstgelegenen Schule erstatten lassen.

In folgenden Fällen besteht Anspruch auf eine Beförderung oder die Übernahme der Kosten:

  • Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis zur 10. Klasse oder
  • Besuch einer Förderschule oder
  • Teilnahme am schulischen Berufsgrundbildungsjahr oder am Berufsvorbereitungsjahr und,
  • Überschreitung der Mindestentfernung oder
  • Unabhängig von einer Mindestentfernung, beim Vorliegen einer Behinderung.

In bestimmten Fällen besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten, wenn die besuchte Schule nicht die nächstgelegene Schule ist.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen bei Ihrem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Erstattung der Fahrkosten für Ihr Kind.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie eine Erstattung bekommen können.
  • Sollte dies der Fall sein, bekommen Sie die Kosten der Schülerbeförderung erstattet.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt Ihres Wohnortes.

Voraussetzungen

  • Ihr Kind wohnt in Sachsen-Anhalt und geht hier zur Schule.
  • Durch den Landkreis oder der kreisfreien Stadt wird kein Schulbus beziehungsweise keine Schülerbeförderung angeboten.

Daneben müssen weitere Voraussetzungen vorliegen, zum Beispiel die Mindestentfernung der Schule. Die zuständige Stelle berät Sie. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag
  • Original-Fahrscheine

Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie benötigen.

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn die Fahrkosten für das vergangene Schuljahr erstattet werden sollen, reichen Sie den Antrag bitte bis zum 30.09. eines jeden Jahres ein.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der Landkreise bzw. kreisfreien Städte kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Anträge / Formulare

Die notwendigen Formulare werden von den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten über die Schulen ausgegeben.

Einige Landkreise und kreisfreien Städte stellen diese auch im Internet bereit.

Was sollte ich noch wissen?

In folgenden Fällen besteht Anspruch auf eine Kostenentlastung (anteilige Rückerstattung der Fahrtkosten). In diesen Fällen ist ein Eigenanteil in Höhe von 100 EUR pro Schuljahr zu bezahlen:

  • Besuch eines Gymnasiums, einer Gesamtschule, einer Gemeinschaftsschule oder einer Freien Waldorfschule ab der 11. Klasse oder
  • Besuch einer Berufsfachschule, einer Fachschule, einer Fachoberschule oder eines Fachgymnasiums.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

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