Wiederaushändigung des Führerscheins beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, müssen Sie diese bei der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde neu beantragen. Für diese Neuerteilung gelten dieselben Vorschriften (§ 20 FeV) wie für die Ersterteilung. Den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis sollten Sie, wegen der zum Teil sehr langen Bearbeitungszeit, wenigstens acht bis zehn Wochen vor Ablauf der Sperrfrist einreichen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Neuerteilung Ihrer Fahrerlaubnis beantragen Sie bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz). Hierfür ist Ihr persönliches Erscheinen in der Fahrerlaubnisbehörde erforderlich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind, klären Sie bitte vorab telefonisch bei der zuständigen Stelle.

Allgemein:

  • Antragsformular (wird in der Fahrerlaubnisbehörde erstellt)
  • Nachweis über Namen, Anschrift, Ort und Tag der Geburt durch Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses
  • Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (Biometrietauglichkeit des Passbildes)
  • aktuelle Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt (Meldebescheinigung ist nur dann vorzulegen, wenn kein gültiger Personalausweis vorliegt)
  • Angaben über den Vorbesitz einer in- oder ausländischen Fahrerlaubnis
  • ggf. ausbildende Fahrschule (wenn Fahrerlaubnisprüfungen erforderlich werden - siehe Hinweise)
  • Führungszeugnis mit Angabe des Verwendungszwecks "Neuerteilung der Fahrerlaubnis" ist beim für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen (Behördenführungszeugnis) 

Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L, T:

  • Sehtestbescheinigung vom Optiker oder Zeugnis/Augenärztliches Zeugnis (nicht älter als 2 Jahre)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe

Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E:

  • Augenärztliches Zeugnis (nicht älter als 2 Jahre)
  • Bescheinigung über ärztliche Untersuchung (nicht älter als 1 Jahr)
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe

Zusätzlich für die Klassen D, D1, DE, D1E:

  • Nachweis Eignung der besonderen Anforderungen nach
    Anlage 5 Nr. 2.2 FeV (nicht älter als ein Jahr)

Was sollte ich noch wissen?

Bei Bedenken gegen die körperliche und geistige Eignung kann die Vorlage von fachärztlichen Gutachten durch Ärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden.
Hilfreiche Informationen über die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erhalten Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Straßenwesen.


In bestimmten Fällen sind Aufbauseminare oder Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung zu absolvieren.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

Burgenlandkreis Straßenverkehrsamt

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08.30 - 11.30 Uhr / 13.00 - 17.30 Uhr 

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