Wohnungsgeberbestätigung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie der zuständigen Meldebehörde bei der Anmeldung eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin/Ihres Wohnungsgebers über den Einzug vorlegen. Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin oder von dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin oder der Hauptmieter der Wohnung sein.
Sind Sie selbst Eigentümerin oder Eigentümer der von Ihnen bezogenen Wohnung, müssen Sie die Wohnungsgeberbestätigung als Eigenerklärung abgeben.
Verfahrensablauf
Wenn Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden, legen Sie die Wohnungsgeberbestätigung vor. Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrer Wohnungsgeberin oder Ihrem Wohnungsgeber.
Es besteht für die Wohnungsgeberin/den Wohnungsgeber auch die Möglichkeit, die Bestätigung elektronisch gegenüber der zuständigen Meldebehörde abzugeben, wenn diese einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. In dem Fall erhalten Sie von der Wohnungsgeberin/dem Wohnungsgeber ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal, welches ihr/ihm von der zuständigen Meldebehörde mitgeteilt wird.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist die Meldebehörde der Stadt, Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in die Sie gezogen sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Wohnungsgeberbestätigung mit folgenden Angaben:
- Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers
- Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist)
- Anschrift der Wohnung
- Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind
- Datum des Einzugs
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Wohnungsgeberin oder der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens 2 Wochen nach dem Einzug auszustellen.
Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen Sie dies der zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitteilen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Wenn die Bestätigung des Einzugs nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst - Sachgebietsleiterin Liegenschaften
Öffnungszeiten
Montag 13:00 - 15:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr
Zeitzer Straße 15
06722Droyßig
Kontakt
- Telefon:
- 034425 414 36
- Fax:
- 034425 27187
- E-Mail:
- info [at] vgem-dzf.de
- E-Mail:
- wohnungsverwaltung [at] vgem-dzf.de
- Web:
- vgem-dzf.de