Gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten anzeigen
Leistungsbeschreibung
Abfälle aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass Sie die Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern geben müssen.
Sie können Abfälle aus privaten Haushalten sammeln. Das dürfen Sie aber nur machen, wenn die Sammlung gewerblich oder gemeinnützig ist. Bevor Sie Abfall sammeln, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Die zuständige Behörde kann Ihnen die Sammlung untersagen, befristen oder mit Auflagen versehen.
Sie dürfen keine gemischten Abfälle aus privaten Haushalten sammeln (zum Beispiel Sperrmüll).
Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) müssen Sie beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den Händlern zurückgeben.
Verfahrensablauf
- Sie reichen den ausgefüllten Antrag unterschrieben und gestempelt ein. Fügen Sie die aufgelisteten Angaben und Nachweise bei.
- Nachdem Sie die Anzeige eingereicht haben, beteiligt die zuständige Stelle die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die Entsorgungsträger müssen innerhalb von 2 Monaten eine Stellungnahme zu Ihrer Anzeige abgeben.
- Gleichzeitig prüft die zuständige Stelle, ob die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der eingesammelten Abfälle gewährleistet ist.
- Bei den gewerblichen Sammlungen prüft die zuständige Stelle, ob überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung entgegenstehen.
- Sie können die Abfälle nach einer Wartefrist von 3 Monaten (ab Eingang der vollständigen Anzeige) wie angezeigt durchführen. Sie erhalten von der zuständigen Behörde ein Bestätigungsschreiben.
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Die zuständige Stelle kann die Sammlung einschränken, zum Beispiel:
- von Bedingungen abhängig machen
- zeitlich befristen
- mit Auflagen versehen
- untersagen
- Sie und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erhalten von der zuständigen Stelle das Ergebnis Ihrer Anzeige.
Voraussetzungen
- Sie dürfen die Abfälle nur aus gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sammeln.
- Die Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular
- Angaben über die Größe und Organisation Ihres Sammlungsunternehmens
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung. Insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung.
- Angaben über Art , Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle
- Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege.
- Angaben über die erforderlichen Maßnahmen, damit Sie die Kapazitäten der Verwertungswege sicherstellen
- eine Darlegung, wie Sie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleisten.
Welche Fristen muss ich beachten?
spätestens 3 Monate vor Beginn der Sammlung
Rechtsgrundlage
§ 18 Absatz 1 KrWG
Rechtsbehelf
Wenn die zuständige Behörde die Sammlung nicht erlaubt, wird sie Ihnen einen ablehnenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Klage einlegen. Wie Sie dies tun, ist in Ihrem Bescheid beschrieben.
Was sollte ich noch wissen?
Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Burgenlandkreis Umweltamt
Öffnungszeiten
Dienstag08.30 - 11.30 Uhr
13.00 - 17.30 Uhr
Donnerstag
08.30 - 11.30 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr
Freitag
08.30 - 11.30 Uhr
Am Stadtpark 6
06667Weißenfels
06618Naumburg (Saale)
06601Naumburg (Saale)
Kontakt
- Telefon:
- 03443 372-241
- Fax:
- 03443 372-240
- E-Mail:
- umweltamt [at] blk.de
- Web:
- www.burgenlandkreis.de