Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ bzw. „Altenpfleger“ führen wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.
Wenn Sie die Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich ausüben, genügt eine Meldung bei der zuständigen Behörde.
Voraussetzungen
- Sie haben nach der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung die staatliche Prüfung für Altenpfleger bestanden.
- Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet .
Welche Unterlagen werden benötigt?
- einen schriftlichen Antrag mit Ihrer Adresse
- einen Lebenslauf
- Ihre Geburts- oder Heiratsurkunde in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache
- Ihr Diplom in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache
- ggf. staatliches Anerkennungsschreiben zur Führung der Berufsbezeichnung
- eine Übersicht aus der die Unterrichtsfächer, Noten und die Stundenanzahl Ihrer Ausbildung hervorgehen (Anlage zum Diplom), in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache
- ggf. einen Auszug aus Ihrem Arbeitsbuch in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache
- einen Nachweis darüber, dass Sie die deutsche Sprache beherrschen (z.B. Teilnahmebescheinigungen an Deutsch-Kursen)
Alle Dokumente sind mittels beglaubigter Kopie vorzulegen. Beglaubigte Kopien können Sie z.B. bei ihrer Wohnsitzgemeinde anfertigen lassen. Alle Übersetzungen müssen von einem in Deutschland beeidigtem Dolmetscher gefertigt worden sein.
Was sollte ich noch wissen?
Landesverwaltungsamt
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
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